Haus geerbt oder gekauft: Was jetzt saniert werden muss.
Ein geerbtes oder gekauftes Haus bringt zwei Arten von Aufgaben mit: Pflichten, die das Gebäudeenergiegesetz nach einem Eigentümerwechsel vorsieht, und Arbeiten, die der Zustand des Hauses verlangt. Dieser Ratgeber sortiert beides und zeigt eine sinnvolle Reihenfolge.
Nach einem Eigentümerwechsel müssen neue Eigentümer bestimmte Nachrüstpflichten des Gebäudeenergiegesetzes innerhalb von zwei Jahren erfüllen, etwa die Dämmung der obersten Geschossdecke oder ungedämmter Heizungsrohre in unbeheizten Räumen. Unabhängig davon gilt: erst Dach und Feuchtigkeit, dann Leitungen, dann Wände und Böden, zuletzt die Oberflächen.
Die gesetzlichen Pflichten nach einem Eigentümerwechsel
Das Gebäudeenergiegesetz kennt Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, greifen sie erst mit dem ersten Eigentümerwechsel nach diesem Datum, also durch Kauf oder Erbe. Ab dann haben die neuen Eigentümer zwei Jahre Zeit.
Die wichtigste Pflicht betrifft die oberste Geschossdecke. Ist sie nicht ausreichend gedämmt, muss sie so gedämmt werden, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet. Alternativ genügt es, das Dach darüber entsprechend zu dämmen.
Dazu kommen ungedämmte, zugängliche Leitungen für Heizung und Warmwasser in unbeheizten Räumen, etwa im Keller. Sie müssen gedämmt werden. Und bestimmte Öl- und Gasheizkessel dürfen nach 30 Betriebsjahren nicht weiter betrieben werden. Ausgenommen sind unter anderem Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
- oberste Geschossdecke oder Dach dämmen (§ 47 GEG)
- ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen dämmen (§ 71 GEG)
- bestimmte Heizkessel nach 30 Jahren außer Betrieb nehmen (§ 72 GEG)
Was vor allen Arbeiten geprüft werden sollte
Bevor Sie über Fliesen und Farben nachdenken, lohnt ein ehrlicher Blick auf das, was ein Haus schützt: Dach, Außenwände, Keller. Ist das Dach dicht? Gibt es feuchte Stellen im Keller oder an den Außenwänden? Solche Punkte gehören an den Anfang, weil sie alles beschädigen können, was danach neu gemacht wird.
Als Nächstes kommen die Leitungen. In Häusern der Nachkriegszeit sind verzinkte Wasserrohre und alte Stromkreise häufig. Wer ohnehin Wände und Böden öffnet, sollte sie mit erneuern. Nachträglich ist das deutlich aufwendiger.
In älteren Häusern können außerdem Baustoffe mit Asbest oder teerhaltige Kleber verbaut sein, zum Beispiel unter alten Bodenbelägen. Besteht ein Verdacht, sollte das Material vor dem Rückbau untersucht werden.
Eine sinnvolle Reihenfolge
Die Reihenfolge folgt einer einfachen Regel: Was später verdeckt wird, kommt zuerst. Nach der Klärung von Dach und Feuchtigkeit folgen Rückbau, Leitungen für Wasser, Abwasser, Heizung und Strom, dann Wände und Decken, Estrich und Putz. Bäder, Fliesen, Böden und Anstrich kommen zum Schluss.
Energetische Maßnahmen sollten Sie dabei früh mitdenken. Wenn ohnehin Wände, Decken und Böden offen sind, lassen sich Dämmung, Fußbodenheizung oder Leitungen für eine neue Heizung ohne großen Mehraufwand einplanen.
- Dach, Keller und Feuchtigkeit prüfen
- Schadstoffverdacht klären
- Rückbau und neue Leitungen
- Wände, Decken, Estrich, Putz
- Bäder, Fliesen, Böden, Anstrich
Förderung: erst beantragen, dann beginnen
Viele Förderprogramme für energetische Maßnahmen setzen voraus, dass der Antrag gestellt ist, bevor die Arbeiten beginnen. Ein Energieberater kann einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen, der die Maßnahmen ordnet und bei manchen Programmen zusätzliche Vorteile bringt. Klären Sie das, bevor Sie Aufträge vergeben.
Wie wir Sie unterstützen
Peter Kombüchen ist ein Stuckateur- und Fliesenlegerbetrieb aus Nohfelden-Gonnesweiler. Wir sehen uns Ihr Haus bei einer Besichtigung an, sagen Ihnen offen, was wir sehen, und schreiben danach ein Festpreisangebot mit Zeitplan. Trockenbau, Putz, Estrich und Fliesen führen wir selbst aus, Sanitär und Elektro koordinieren wir über feste regionale Partner. Die energetische Planung und die Heizung gehören in die Hände eines Energieberaters und Ihres Heizungsbauers, mit denen wir uns abstimmen.
Kurz beantwortet
Wie lange habe ich nach dem Kauf Zeit für die Nachrüstpflichten?
Für die Pflichten nach § 47, § 71 und § 72 GEG gilt nach einem Eigentümerwechsel bei Ein- und Zweifamilienhäusern eine Frist von zwei Jahren.
Muss ich nach dem Erbe das ganze Haus dämmen?
Nein. Die Nachrüstpflicht betrifft vor allem die oberste Geschossdecke oder ersatzweise das Dach sowie ungedämmte Leitungen in unbeheizten Räumen. Weitergehende Anforderungen gelten, wenn Außenbauteile in größerem Umfang erneuert werden.
Womit sollte ich anfangen?
Mit einer Bestandsaufnahme von Dach, Keller und Leitungen. Danach lässt sich eine Reihenfolge festlegen, in der nichts zweimal gemacht werden muss.
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Peter Kombüchen
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Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.09.2026
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.09.2026
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen 25.09.2026
- GEG-Infoportal des Bundes: Nachrüstpflichten im Gebäudebestand, www.bbsr-geg.bund.de, abgerufen 25.09.2026